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DrugCheckVO NRW

§ 11 Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/11#abs-1 (1) Die Betreiber der Drogenkonsumräume haben mit den für Gesundheit, öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden Formen der Zusammenarbeit zur Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens schriftlich oder elektronisch festzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/11#abs-2 (2) Formen der Zusammenarbeit können auch in Vereinbarungen nach den §§ 6 und 7 der Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen geregelt werden. Diese sind hinsichtlich der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben anzupassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrugCheckVO%20NRW/11#abs-3 (3) Ergeben sich Hinweise auf schwerste Gesundheitsschäden oder Todesfälle, erfolgt eine Zusammenarbeit mit den für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden.

§ 10 § 12